Benachteiligte Gebiete

Mit der am 7. März 2017 von der Landesregierung verabschiedeten Verordnung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten (Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO) können in Baden-Württemberg bei den bundesweiten Solarausschreibungen auch Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten im Umfang von bis zu 100 MW pro Kalenderjahr bezuschlagt werden. Für die Begriffsdefinition der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete wird nach § 3 Nr. 7 EEG 2017 auf die Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.03.1997, S. 1) Bezug genommen. Die Gebietskulisse ist damit statisch vorgegeben, so dass nachträgliche Änderungen außer Betracht bleiben. Das zugehörige Dokument steht unter http://data.europa.eu/eli/dir/1986/465/1997-03-13 zur Verfügung.


Die Daten zu den benachteiligten Gebieten werden sowohl in Kartenform als auch als Shapefile-Download zur Verfügung gestellt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um kein amtliches Dokument handelt. Zwar wurde bei der Erstellung höchste Sorgfalt aufgewendet, doch kann für die Richtigkeit keinerlei Haftung übernommen werden.


Sind Gemarkungen vollständig als benachteiligtes Gebiet erfasst, liegen alle Flurstücke der Gemarkung im benachteiligten Gebiet. In den Fällen, in denen nur Teilflächen als benachteiligtes Gebiet eingestuft sind, befinden sich nur Teile (Flurstücke) der Gemarkung im benachteiligten Gebiet. Eine verbindliche und schriftliche Auskunft, welche Flurstücke zur maßgeblichen benachteiligten Gebietskulisse von 1986/1997 gehören, können ausschließlich die jeweils zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern erteilen.

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