PV-Potenzial auf Deponien

Um die Realisierung der Energiewende voranzubringen wird aktuell intensiv nach Standorten für den Ausbau von erneuerbaren Energien gesucht. Dabei stellen ehemalige, nicht anderweitig genutzte Deponieflächen mögliche Standorte für Photovoltaik-Anlagen dar, da diese Altstandorte oft gut erschlossen sind und zum Teil bereits erste bauliche Voraussetzungen für die Photovoltaik-Nutzung bieten.

Ziel einer von der LUBW in Auftrag gegebenen Potentialanalysestudie war eine detaillierte Erhebung dieser potenziellen Deponieflächen als Standorte für Photovoltaik-Anlagen. Dabei wurden geeignete Deponieflächen für Photovoltaik-Anlagen identifiziert und unter Berücksichtigung der vor Ort vorhandenen Rahmenbedingungen strukturiert bewertet. Im Ergebnis werden bestehende Hindernisse für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf ehemaligen Deponieflächen benannt und in der Gesamtbewertung der Standorteignung berücksichtigt. Eine abschließende Bewertung der Hemmnisse bedarf einer detaillierten Machbarkeitsstudie zum jeweiligen Standort.

In der Startphase des Projektes erfolgte die Vorselektion geeigneter Standorte durch Auswertungen im Umweltinformationssystem Baden-Württembergs. In der 1. Projektphase der Studie wurden in einem Erhebungsbogen die erforderlichen Daten bei den zuständigen Deponiebetreibern abgefragt. Für alle nach dieser Datenabfrage ausgewählten Standorte erfolgte eine Vor-Ort-Deponiebegehung gemeinsam mit dem Betreiber, um die anhand einer Luftbildauswertung ermittelten Flächen weiter einzugrenzen, die für eine Photovoltaik-Nutzung zur Verfügung stehen, sowie um diese zu präzisieren und um weitere Daten aus der Vor-Ort-Situation zu erlangen. Insgesamt wurden 81 Deponiestandorte im Land bewertet. 

Auf den bewerteten Deponieflächen erfolgte die Ermittlung der installierbaren Photovoltaik-Leistung anhand eines speziell für die Studie entwickelten Tools. Es berechnet die mögliche Leistung und die am Standort erzielbaren Erträge abhängig von verschiedenen Faktoren. Eingeflossen in diese Berechnung sind zum Beispiel die Böschungsneigung und -exposition der zur Verfügung stehenden Flächen und Flächenrestriktionen.

Weiterhin wurden Standortbedingungen, die die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaik-Anlage entscheidend bestimmen, aufgezeigt, und im Rahmen der Bewertung berücksichtigt.

Ermittlung der zur Verfügung stehenden Flächen

Die Vorgehensweise zur Ermittlung der für eine Photovoltaik-Anlage zur Verfügung stehenden Fläche bis hin zur Ermittlung des zu erwartenden Jahresertrags wird im Folgenden erläutert.

In Luftbildern der Standorte wurden die bei der Ortsbegehung ermittelten, für die Nutzung mit Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung stehenden Flächen (bestehend aus maximal sechs Teilflächen) maßstabsgetreu eingezeichnet und ihre Größe in der Draufsicht bestimmt. Anhand der Ausrichtung der Flächen wurde die optimale Ausrichtung der Modultische bzw. der Photovoltaik-Module ermittelt. Hierbei wurde über die gesamte Teilfläche gemittelt. Nicht zur Verfügung stehende Flächen (z. B. nicht überbaubare Wege, Verschattungsflächen, Gebäude, Gasbrunnen und Schächte) wurden entweder bereits bei der Flächenauswahl oder alternativ als Flächenabzug bei der weiteren Auswertung berücksichtigt. Grundsätzlich in Frage kommende, aus anderen Gründen (z. B. aufgrund anderweitiger Nutzung, vorhandener Biotope oder Auflagen zur Aufforstung) jedoch nicht für die Nutzung mit Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung stehende Flächen wurden gekennzeichnet.

Nicht markierte Flächen sind grundsätzlich aufgrund einer Böschungsexposition zwischen Nordost und Nordwest oder aufgrund der Steilheit nicht für die Nutzung mit Photovoltaik-Anlagen geeignet.

Grundsätzlich wurde bei der Festlegung der geeigneten Flächen wie folgt vorgegangen:

  • Berücksichtigt werden grundsätzlich alle süd-, ost- und westexponierten Flächen (Azimut 0° bei Südexposition bis maximal 90° bei Ostexposition bzw. -90° bei Westexposition). Eine Aufstellung mit Ost- bzw. Westexposition kann trotz des geringeren spezifischen Ertrags wirtschaftlich darstellbar sein. Dies muss später im Einzelfall im Zuge einer Detailplanung bewertet werden.
  • In Einzelfällen werden auch leicht westnordwest- bzw. ostnordostexponierte Flächen (Azimut > +/- 90°) berücksichtigt, sofern durch einen leicht entlang der Böschungen abfallenden Verlauf der Modultische eine Ausrichtung der Module mit Azimut maximal +/- 90° herstellbar ist.
  • Flächen mit Böschungsneigungen über 21° (entsprechend etwa 1 : 2,6) werden nicht berücksichtigt, da bei solchen Neigungen die Installation und die Wartung der Modultische erheblich erschwert und somit unwirtschaftlich wäre. Weiterhin bestehen bei so steilen Böschungen auch geotechnische Risiken, die eine Photovoltaik-Anlage gefährden können.
  • Grundsätzlich wird bei der vorgenannten Exposition von einer hangparallelen Aufstellung der Modultische (sprich Ausrichtung der Module entsprechend der Böschungsexposition) ausgegangen, da hier die größte Flächenbelegung und damit die größte Anlagenleistung erzielt werden kann.
  • Leicht nordexponierte Flächen werden bis zu einer Neigung von -5° (entsprechend etwa 1 : 9) berücksichtigt, wobei hier abweichend von den vorgenannten Flächen ein Verlauf der Modultische in Ost-West-Richtung mit Exposition der Module exakt Richtung Süden bei entsprechend großen Abständen der Tische zur Verhinderung von Verschattung gewählt wird. Wenn die Tischreihen in diesem Fall in Böschungsfalllinie verlaufen, werden nur Flächen mit einer Neigung bis maximal 10° berücksichtigt, da die standardmäßig verfügbaren Tischkonstruktionen bei größeren Neigungen nicht installiert werden können.
  • Grundsätzlich wird im Rahmen der vorliegenden Studie von einem Neigungswinkel der Module von 25° ausgegangen, da hier der Ertrag noch nahe am Optimum liegt und die in Bezug auf die Verschattung erforderlichen Abstände zwischen den Tischen geringer gewählt werden können als bei größeren Neigungen. Bei Ost- bzw. Westexposition kann auch ein flacherer Aufstellwinkel von z. B. 15° sinnvoll sein, um die morgendliche bzw. abendliche Verschattung zu minimieren. Bei geringerem Neigungswinkel wäre dann auch eine höhere Flächenbelegung möglich, da die zur Vermeidung von Verschattungen erforderlichen Abstände geringer wären. Eine diesbezügliche Optimierung ist Aufgabe einer durchzuführenden Detailplanung und kann im Rahmen der vorliegenden Studie nicht geleistet werden.
  • Bei Standorten, an denen vor Installation einer Photovoltaik-Anlage im Rahmen der Stilllegungsphase der Deponie noch eine Oberflächenabdichtung (OAD) aufgebracht werden muss, erfolgt die Bewertung anhand der nach Aufbringen der OAD geplanten Verhältnisse. Da im Rahmen der Bauarbeiten für die Herstellung der OAD im Regelfall umfangreiche Profilierungsarbeiten durchgeführt werden, kann in diesen Fällen sowohl die Böschungsexposition als auch die Böschungsneigung deutlich vom aktuellen Zustand abweichen. 

Berechnungsmethodik

Für die Auswertung der Standorte wurde ein Tool zur Leistungsprognose erarbeitet:

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Flächen in Verbindung mit der Ausrichtung der Module und den Böschungsneigungen wird damit die am Standort installierbare Leistung, der erzielbare Jahresertrag und der erzielbare spezifische Ertrag ermittelt. 

Für alle zu betrachtenden Standorte wurde dabei anhand des geografischen Längen- beziehungsweise Breitengrads der am Standort zu erzielende spezifische Stromertrag und der Verschattungswinkel ermittelt. Der spezifische Stromertrag bei Südausrichtung wurde dabei mit dem geographischen Informationssystem des Wissenschafts- und Wissensdienstes der Europäischen Kommission Photovoltaik-GIS ermittelt. Der am Standort relevante Verschattungswinkel wurde mittels eines von einem Modultischhersteller zur Verfügung gestellten Verschattungsrechners bestimmt. 

Als Ergebnis der Berechnung der leistungsbezogenen Daten ergeben sich die folgenden Werte:

  • bebaubare Gesamtfläche (Nettofläche) in m²
  • erzielbarer Jahresertrag in MWh
  • installierbare Nennleistung in kWp
  • erzielbarer, gewichteter spezifischer Ertrag in kWh/kWp/a.

Bei einer Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist insbesondere auch die Abweichung des gewichteten spezifischen Ertrags vom spezifischen Ertrag bei Südausrichtung zu berücksichtigen. Bei Standorten mit hohem Anteil an Böschungsflächen, die deutlich von der Südausrichtung abweichen, liegt der spezifische Ertrag unter dem Maximum bei Südexposition.

Neben den leistungsbezogenen Daten beinhaltet das Tool auch die Auswertung der standortspezifischen Randbedingungen der Deponiefläche, die in Form einer Punktebewertung für die Eignung eines Standortes ausgegeben wird. Hierzu wurde ein spezifischer Kriterienkatalog erarbeitet, in dem die für die Ausführung einer Photovoltaik-Anlage relevanten Bedingungen integriert wurden. Gemäß diesen Kriterien erfolgt eine Punktebewertung des Standortes beziehungsweise von den Teilflächen, wobei die maximal mögliche Punktzahl 20 betragen kann. Die qualitative Einteilung der Eignung der Standorte wurde wie folgt getroffen:

  • sehr gut geeignet: 17 bis 20 Punkte
  • gut geeignet: 12 bis 16 Punkte
  • mäßig geeignet: 7 bis 11 Punkte
  • gering geeignet: 0 bis 6 Punkte

Die Bewertungen der einzelnen Kriterien des Kriterienkatalogs werden nachfolgend beschrieben.

Bewertungskriterien

Kriterium 1: Entfernung Mittelspannungszugang

Die Entfernung zu einem Zugang zum Mittelspannungsnetz wirkt sich entscheidend auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaik-Anlage aus.
Da Deponien häufig weit abseits der Bebauung liegen, kann die Entfernung bis zu einem geeigneten Mittelspannungszugang sehr groß sein. Die daraus resultierenden erforderlichen Kabelverlegearbeiten in Verbindung mit den hierfür erforderlichen Erdarbeiten können einen relevanten Kostenfaktor darstellen.
Grundsätzlich war im Rahmen der vorliegenden Studie keine Anfrage bei dem für den jeweiligen Standort zuständigen Netzbetreiber zur Klärung der Entfernung zu einem möglichen Netzeinspeisepunkt möglich. Die Netzbetreiber führen erfahrungsgemäß eine Netzprüfung und eine sich daraus ergebende Zuweisung eines Netzverknüpfungspunktes in das Mittelspannungsnetz nur auf formellen Antrag hin und anhand eines konkreten Bauvorhabens durch. Zudem ist die Aussage im Regelfall lediglich für ein halbes bis maximal ein Jahr bindend. 
Bei einigen der untersuchten Standorte der Deponieklasse II befindet sich ein Mittelspannungsanschluss bereits auf dem Deponiegelände, weil zum Beispiel die Gasverstromungsanlage mittels BHKW in das Mittelspannungsnetz einspeist. In diesen Fällen wurde angenommen, dass auch eine Photovoltaik-Anlage diesen Netzverknüpfungspunkt verwenden kann.
In allen anderen Fällen wurde der mögliche Netzeinspeisepunkt anhand von Betreiberangaben – ergänzt durch eigene Recherchen – festgelegt. Hierbei wurden eindeutig identifizierbare Punkte (zum Beispiel erkennbare Trafostation, benachbartes Industriegebiet,…) verwendet. Die ermittelte Entfernung dürfte hierbei eine Maximalabschätzung darstellen, da entsprechende Mittelspannungskabel (vor Ort nicht erkennbar) auch in geringerer Entfernung von der Deponie verfügbar sein können.
Für Entfernungen des Netzeinspeisepunktes < 100 m (vom Schwerpunkt der Photovoltaik-Anlage) werden 3 Punkte vergeben. Bei einer Entfernung im Bereich zwischen 100 m und 500 m wird das Kriterium mit 2 Punkten bewertet. Entfernungen zwischen 500 m und 1.000 m werden mit 1 Punkt bewertet. Bei Entfernungen über 1.000 m werden 0 Punkte vergeben.

Kriterium 2: Waldumwandlungsgenehmigung

Angaben zu einer eventuellen Waldumwandlungsgenehmigung wurden aus den Angaben des Betreibers im Erhebungsbogen bzw. aus dem persönlichen Gespräch im Zuge der Deponiebegehung übernommen.
Um das zur Verfügung stehende Potenzial aufzuzeigen, werden grundsätzlich auch Standorte betrachtet an denen eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung besteht. Diese Standorte erhalten jedoch, wie nachfolgend beschrieben, die gestaffelt niedrige Punktzahlen. Kleinere Teilflächen mit einer bestehenden Wiederaufforstungsverpflichtung auf für die Bebauung mit Photovoltaik-Anlagen suboptimalen Flächen werden im Einzelfall bereits bei der Abgrenzung der Teilflächen ausgespart und nicht in die Betrachtung der Eignung für Photovoltaik-Anlagen mit aufgenommen.
Die höchste Punktzahl von 4 Punkten wird für Standorte vergeben, an denen eine Waldumwandlungsgenehmigung standortbedingt nicht relevant ist. Standorte mit einer vorliegenden befristeten Waldumwandlungsgenehmigung mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren (entsprechend der Mindestnutzungsdauer der Photovoltaik-Anlage) erhalten 3 Punkte. Beträgt die Laufzeit einer bestehenden befristeten Waldumwandlungsgenehmigung noch mindestens 10 Jahre wird 1 Punkt vergeben.
0 Punkte erhalten Standorte mit einer Verpflichtung zur Wiederaufforstung, an denen als Voraussetzung für die Installation einer Photovoltaik-Anlage eine (befristete oder unbefristete) Waldumwandlungsgenehmigung neu beantragt werden muss. Dies erfordert einen entsprechenden Verwaltungsaufwand und ist mit entsprechenden Zusatzkosten (z. B. Wiederaufforstungsmaßnahmen außerhalb des Standorts) verbunden.

Kriterium 3: Umzäunung

Eine Photovoltaik-Anlage muss aus Sicherheitsgründen umzäunt werden, um den Zugang zur Anlage für nicht berechtigte Personen auszuschließen. Weiterhin stellt die Photovoltaik-Anlage aufgrund ihrer Investitionssumme einen erheblichen Wert dar, so dass auch zur Verhinderung von Vandalismus eine Einzäunung der Anlage zwingend erforderlich ist. Dies wird im Regelfall auch vom jeweiligen Versicherer der Anlage gefordert.
Bei vielen Deponien besteht bereits ein Zaun um das komplette Deponiegelände, so dass kein zusätzlicher Zaunbau (bzw. gegebenenfalls nur eine lokale Ertüchtigung) erforderlich sein wird.
Bei nicht umzäunten Deponien ist zum Schutz der Photovoltaik-Anlage die Realisierung eines Zauns erforderlich. Die hierfür erforderlichen Kosten sind bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Anlage zu berücksichtigen.
Standorte mit einem vorhandenen, übersteigsicheren Zaun, welcher sich in einem guten Zustand befindet, erhalten 1 Punkt. Diese Bewertung wird ebenfalls vergeben, wenn in nur geringem Umfang Nachbesserungen am Zaun erfolgen müssen (lokale Fehlstellen oder Lücken), der bestehende Zaun aber überwiegend vorhanden und intakt ist.
Falls kein Zaun vorhanden ist oder ein bestehender Zaun aufgrund seines Zustandes oder seines Aufbaus als ungeeignet bewertet wird erhält der Standort für dieses Kriterium 0 Punkte.

Kriterium 4: Zugang zum Gelände

Für die Installation einer Photovoltaik-Anlage ist eine Zufahrt zum Gelände mit Schwerlastverkehr (insbesondere für die Anlieferung der Trafostation) erforderlich.
Bei zahlreichen Deponien besteht bereits eine entsprechende befestigte Zufahrt, die ohne weitere Maßnahmen genutzt werden kann. Bei Altstandorten kann jedoch die Herstellung oder Ertüchtigung einer Zufahrt erforderlich sein. Die Zugänglichkeit zur eingezäunten Deponie sollte für Wartungsarbeiten, z. B. in Form eines Tores, gewährleistet sein. Die hierfür erforderlichen Kosten sind ebenfalls bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Anlage zu berücksichtigen.
Standorte mit einer bestehenden befestigten Zufahrt werden mit 1 Punkt bewertet. Dies beinhaltet sowohl Zufahrtsmöglichkeiten, die unverändert für die Installation einer Photovoltaik-Anlage benutzt werden können, als auch Wege, die mit geringem Aufwand entsprechend ertüchtigt werden können.
Sofern keine Zufahrtsmöglichkeit besteht bzw. diese zugewachsen oder anderweitig nicht mehr passierbar ist, erfolgt die Bewertung mit 0 Punkten.

Kriterium 5: Blendung Straße/Flughafen

Bei der Installation von Photovoltaik-Anlagen ist eine das Auftreten einer Blendwirkung auf benachbarte Straßen oder auf möglicherweise im Standort auftretenden Flugverkehr (bei benachbarten Flugplätzen / Flughäfen) zu prüfen und gegebenenfalls zu bewerten. Eine Blendung kann aufgrund des Neigungswinkels der Module von im Regelfall 15° - 25° und des Einstrahlungswinkels des Sonnenlichtes grundsätzlich nur bei Standorten auftreten, die sich deutlich oberhalb der Module befinden. 
Standorte, an denen keine Blendung zu erwarten ist, erhalten eine Bewertung mit 1 Punkt. Falls eine Blendwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt die Bewertung mit 0 Punkten, da an diesem Standort gegebenenfalls  eine Erstellung eines Blendgutachtens erforderlich ist.

Kriterium 6: Entfernung zu Wohnbebauung

Bei geringer Entfernung des Standortes zu einer bestehenden Wohnbebauung sind bei Installation einer Photovoltaik-Anlage Widerstände in der Bevölkerung nicht auszuschließen. Aus diesem Grund ist ein entsprechender Abstand zu Wohngebieten grundsätzlich vorteilhaft, aber nicht zwingen erforderlich. 
Standorte mit einer Entfernung von über 500 m (Luftlinie) werden mit 1 Punkt bewertet. Standorte mit einer Entfernung kleiner 500 m werden mit 0 Punkten bewertet.

Kriterium 7: Mächtigkeit Rekultivierungsschicht 

Bei Deponiestandorten mit einer qualifizierten Oberflächenabdichtung ist die Mächtigkeit der bestehenden Rekultivierungsschicht für die Auswahl des Gründungssystems für die Photovoltaik-Anlage entscheidend. Geringmächtige Rekultivierungsschichten bedingen kostenintensivere Gründungssysteme.
Die maximale Punktzahl für dieses Kriterium beträgt 2 Punkte. Diese werden für Standorte vergeben, an denen keine Einschränkungen in Bezug auf die Fundamentierung zu erwarten sind. Dies sind:

  • Standorte ohne Oberflächenabdichtung, an denen ein Rammen von Fundamenten durch die Erdabdeckung ohne Tiefenbegrenzung möglich ist.
  • Standorte mit Oberflächenabdichtung, an denen eine Rekultivierungsschicht mit einer Mächtigkeit von 2,0 m oder größer für die Fundamentierung zur Verfügung steht.

Standorte mit Oberflächenabdichtung, an denen eine Rekultivierungsschicht mit einer Mächtigkeit von 1,5 m - 2,0 m zur Verfügung steht, werden mit 1 Punkt bewertet. Bei dieser Mächtigkeit bestehen bereits Einschränkungen in Bezug auf die Fundamentierung, das Einbringen von Ramm- oder Drehfundamente ist bei entsprechenden Bodeneigenschaften mit entsprechenden Erschwernissen (z. B. kleinere Tische beziehungsweise größere Anzahl Fundamente) voraussichtlich noch möglich.
Bei einer Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht kleiner als 1,5 m dürften im Regelfall ausschließlich oberflächennahe Fundamente (z. B. Betonfundamente) in Frage kommen, was die Kosten der Anlage deutlich erhöht. Aus diesem Grund erfolgt bei einer Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht von weniger als 1,5 m eine Bewertung mit 0 Punkten.
Bei Standorten, an denen vor der Installation einer Photovoltaik-Anlage noch eine Oberflächenabdichtung (OAD) aufgebracht werden muss, erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der, nach dem Aufbringen der OAD, geplanten Rekultivierungsschichtmächtigkeit auf Grundlage der Auswertung des Erhebungsbogens oder Angaben des Betreibers.

Kriterium 8: Bewuchs

Standorte mit Gras-und Krautbewuchs oder mit Buschwerk und Hecken sind grundsätzlich als geeigneter für die Installation einer Photovoltaik-Anlage als Standorte mit einzelnen Bäumen oder gar ausgeprägtem Baumbewuchs einzuschätzen. Dies bezieht sich sowohl auf wirtschaftliche Aspekte im Zusammenhang mit gegebenenfalls erforderlichen Rodungsarbeiten, als auch auf naturschutzrechtliche Hemmnisse bei Entfernung von Büschen, Hecken oder Bäumen.

Flächen mit Gras- und Krautbewuchs oder Buschwerk und Hecken erhalten die für dieses Kriterium maximale Wertung von 1 Punkt. Flächen mit ausgeprägtem Baumbestand (kein Waldtypik) werden mit 0 Punkten bewertet.
Flächen mit bestehendem Waldbewuchs wurden grundsätzlich bereits in der Vorselektion der Flächen durch die LUBW aus der Bewertung ausgeschlossen. In Einzelfällen wurden jedoch bei den durchgeführten Vor-Ort-Terminen Teilflächen mit Wald festgestellt. Bei entsprechender Wertigkeit des Waldes wurden diese Flächen bei der Teilflächenfestlegung für die Photovoltaik-Anlage ausgespart.

Kriterium 9: Artenschutz- und naturschutzrechtliche Einschränkungen

Den potenziell für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen geeigneten Deponieflächen stehen gegebenenfalls bestimmte arten- oder naturschutzrechtliche Restriktionen entgegen, die die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen oder zumindest stark einschränken (harte Restriktionskriterien) oder aufgrund derer mit bestimmten Einschränkungen oder Auflagen zu rechnen ist (weiche Restriktionskriterien).
Die Bewertung der arten- und naturschutzrechtlichen Relevanz der Standorte erfolgte innerhalb dieser Studie durch Sichtung der im Daten- und Kartendienst der LUBW dokumentierten Schutzgebiete, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Erkenntnisse aus der Vor-Ort-Begehung.
In Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgte die Bewertung dieser Rubrik in Anlehnung an den Kriterienkatalog des Energieatlas der LUBW, zu finden im Kapitel Berechnungsmethodik beim Unterpunkt "Freiflächen". Dort sind sog. "harte und weiche Restriktionskriterien" festgelegt.
Als "harte Restriktionskriterien", durch die die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit hoher Wahrscheinlichkeit stark eingeschränkt ist, wurden die folgenden Schutzgebiete berücksichtigt:

  • Naturschutzgebiete
  • Nationalpark
  • Kernzonen von Biosphärengebieten
  • Biotope
  • flächenhafte Naturdenkmale
  • Wasserschutzgebiete Zone I
  • Überschwemmungsgebiete (Überflutungsflächen HQ100).

"Wald- und Forstflächen", die grundsätzlich ebenfalls unter harte Restriktionen fallen, wurden im Rahmen dieser Studie nicht als unmittelbares "Ausschlusskriterium" berücksichtigt. Diese Restriktion wurde nur für bereits mit Bewuchs ausgeprägte Forstflächen angewendet, die bereits innerhalb der Vorselektion als Standorte ausgehalten wurden (s. auch Kriterium Bewuchs). Bezüglich dieser gesonderten Flächenkategorie erfolgte die Bewertung anhand des spezifischen Kriteriums "Waldumwandlungsgenehmigung".
Als "weiche Restriktionskriterien", bei denen die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit gewissen Einschränkungen oder Auflagen möglich ist, wurden die folgenden Schutzgebiete berücksichtigt:

  • Biotopverbund (trockene, feuchte und mittlere Standorte und Generalwildwegeplan)
  • Natura 2000-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet, Fauna-Flora-Habitat-Mähwiese)
  • Vogelschutzgebiet nach EU-Vogelschutzrichtlinie
  • Landschaftsschutzgebiete
  • Entwicklungs- bzw. Pflegezonen Biosphärengebiet
  • Wasserschutzgebiet Zone II.

Sofern für den jeweiligen Standort zutreffend, werden die Restriktionskriterien mit einem Punktesystem wie folgt bewertet:
Sofern am Photovoltaik-Standort keines der vorgenannten Gebiete lokalisiert werden konnte bzw. auch aus dem Gespräch mit dem Betreiber keine Indizien für arten- oder naturschutzrechtliche Einschränkungen vorlagen, wird der Standort mit der maximalen Punktezahl von 4 Punkten bewertet.
Wenn sich der Standort innerhalb eines Gebiets mit einem weichen Restriktionskriterium befindet oder unmittelbar an ein Gebiet mit hohem Restriktionskriterium angrenzt, wird die Installation einer Photovoltaik-Anlage im Regelfall dennoch möglich sein. Durch die weichen Restriktionskriterien sind grundsätzlich Erschwernisse für die Installation einer Photovoltaik-Anlage zu erwarten, die jedoch kein absolutes Ausschlusskriterium darstellen müssen. Gleiches gilt für einen an ein Gebiet mit hartem Restriktionskriterium angrenzenden Standort. Hier sind gegebenenfalls Erschwernisse während der Bauausführung zu erwarten (z. B. zeitliche oder räumliche Einschränkungen, erforderliche Vergrämungsmaßnahmen, etc.). Standorte mit einem weichen Restriktionskriterium oder an Gebiete mit hartem Kriterium angrenzende Standorte werden daher noch mit 2 Punkten bewertet.
Bei Standorten, an denen mehrere weiche Restriktionskriterien zutreffen oder die Kombination von weichen Kriterien in Verbindung mit einer an ein Gebiet mit hartem Restriktionskriterium unmittelbar angrenzenden Lage vorliegt, wird noch 1 Punkt vergeben.
Liegt der Standort innerhalb eines Gebiets mit hartem Restriktionskriterium sind erhebliche Hemmnisse für den Bau einer Photovoltaik-Anlage zu erwarten. Daher wird der Standort in diesem Fall mit 0 Punkten bewertet.
An Standorten, bei denen sich die arten- beziehungsweise naturschutzrechtlichen Einschränkungen nur auf Teilflächen des Standortes beziehen, erfolgt eine differenzierte Bewertung, um die Bereiche ohne Einschränkungen nicht schlechter als erforderlich zu bewerten.
Am Standort befindliche sonstige Schutzgebiete oder Auffälligkeiten werden absprachegemäß nicht über das bestehende Punktesystem bewertet. Es erfolgt jedoch eine Dokumentation in den Bemerkungen auf dem Ergebnisblatt des Standortes.
Hinweis: Diese Potenzialanalyse stellt keine Planungsgrundlage dar und kann eine detaillierte Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Sie dient lediglich dem Aufzeigen von potenziell für Photovoltaik nutzbaren Flächen und einer ersten, groben, Einschätzung des Standortes.

Kriterium 10: Einbindung in das Landschaftsbild

Die Einbindung in das Landschaftsbild ist grundsätzlich zu bewerten. Vorteilhaft sind Standorte, die von außerhalb des Deponiestandorts nicht einsehbar sind. An Standorten, die von weithin sichtbar sind, sind Proteste aus der Bevölkerung nicht ausgeschlossen. Die Bewertung beinhaltet zwangsläufig in gewissem Umfang eine subjektive Einschätzung des jeweiligen Bearbeiters.
Mit der maximalen Punktzahl von 2 Punkten werden Standorte bewertet, an denen eine Anlage von weithin nicht sichtbar ist (z. B. Lage im Wald ohne Einsehbarkeit von bebautem Gelände). Mit einem Punkt werden Standorte mit einer guten möglichen Einbindung in das Landschaftsbild bewertet. Diese Bewertung wird auch vergeben, wenn die Einsehbarkeit durch einfache Maßnahmen wie z. B. Anpflanzung von Sichtschutzhecken / Baumreihen reduziert werden kann. Die Bewertung mit 0 Punkten erfolgt für Standorte mit schlechter möglicher Einbindung in das Landschaftsbild; also für Standorte, an welchen die Photovoltaik-Anlage von weithin sichtbar ist.

Weiterlesen im Kapitel "PV-Potenzial auf Baggerseen (Schwimmende PV)"