Ökologische Festlegungen

Der an den fischökologischen Erfordernissen ausgerichtete ökologische Mindestabfluss ist der Abfluss, bei dessen Unterschreitung das Gewässer nicht zur Energiegewinnung genutzt werden kann. Wesentliche Basis zur Festlegung des Mindestabflusses ist der Wasserkrafterlass Baden-Württemberg. Dabei wurden berücksichtigt (Heimerl, Becker & Reiss 2015/2016):

  • Mindestabflüsse für Ausleitungsstrecken

  • Abflüsse zur Dotation (= zusätzliche künstliche Wasserzugabe) von Fischaufstiegsanlagen an Regelungsbauwerken und, sofern aus fischökologischer Sicht erforderlich, im Bereich von Krafthäusern

  • Abflüsse zur Dotation von Rechen-Bypass-Systemen für den Fischabstieg, sofern aus fischökologischer Sicht erforderlich


Neben dem theoretischen Potenzial, also dem Wasserkraftpotenzial ohne Abzüge für ökologische Abflüsse, berechneten Heimerl, Becker & Reiss spezifische ökologische Abflüsse anhand der von den Rahmenbedingungen des Standortes abhängigen fischökologischen Anforderungen nach Wasserkrafterlass Baden-Württemberg.

Entsprechend der zweistufigen Herangehensweise nach dem Wasserkrafterlass wurden in der Potenzialstudie zwei unterschiedliche Ansätze ausgearbeitet, die parallel verfolgt wurden:

  • Szenario 1: Annahme ökologischer Abflüsse ausschließlich vor dem Hintergrund des im Wasserkrafterlass Baden-Württemberg 2006 genannten Orientierungswertes.

  • Szenario 2: Annahme spezifischer ökologischer Abflüsse in standardisierter Weise nach fisch-ökologischen Anforderungen, die von Rahmenbedingungen des Standorts abhängigen sind, orientiert am Wasserkrafterlass 2006 Baden-Württemberg.


Die dort getroffenen Festlegungen für die jeweiligen Untersuchungsgebiete Neckar (mit Ausnahme der Bundeswasserstraße Neckar), Donau, Hochrhein (mit Ausnahme des Hochrheins selbst), Bodensee/Alpenrhein, Main (mit Ausnahme des Mains selbst) sowie Oberrhein (mit Ausnahme des Oberrheins selbst) können jedoch nicht pauschal auf außerhalb des Gebiets gelegene Fließgewässer übertragen werden. Die abschließende Festlegung zur Bemessung eines Mindestabflusses muss immer einer konkreten Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben. Dabei sind zum Teil weitere Vorgaben, etwa artenschutzrechtliche Aspekte, zu betrachten. Aus fischökologischer Sicht gilt hier:

  • Stromaufwärts gerichtete Fischwanderungen und -migrationen sollten in allen Fließgewässern möglichst umfassend und bestmöglich gewährleistet sein

  • Stromabwärts gerichtete Fischwanderungen und -migrationen sollten zumindest in den hinsichtlich fischökologisch besonders bedeutsamen Fließgewässerabschnitten möglichst umfassend und bestmöglich, sowie weitestgehend ohne Schädigung der Fische möglich sein


Die so berücksichtigten ökologischen Abflüsse wurden mit dem Ziel ausgearbeitet, Standardwerte für eine weitestgehend automatisierte Berechnung der betreffenden Potenziale festzusetzen, ohne eine einzelstandortbezogene Detailbetrachtung vorzunehmen. Es wurden Arbeitswerte zur Dotation von Ausleitungsstrecken, Fischauf- und -abstiegsanlagen (Rechen-Bypass-Anlagen) festgelegt, die den fischökologischen Erfordernissen zur Herstellung der Durchgängigkeit in ausreichendem Umfang Rechnung tragen. Berücksichtigt wurden Erfordernisse aus hydraulischer Sicht ebenso wie spezifische ökologische Abflüsse an Ausleitungskraftwerken sowie Flusskraftwerken.


Quellen:

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