Den potenziell für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen geeigneten Deponieflächen stehen gegebenenfalls bestimmte arten- oder naturschutzrechtliche Restriktionen entgegen, die die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen oder zumindest stark einschränken (harte Restriktionskriterien) oder aufgrund derer mit bestimmten Einschränkungen oder Auflagen zu rechnen ist (weiche Restriktionskriterien).
Die Bewertung der arten- und naturschutzrechtlichen Relevanz der Standorte erfolgte innerhalb dieser Studie durch Sichtung der im Daten- und Kartendienst der LUBW dokumentierten Schutzgebiete, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Erkenntnisse aus der Vor-Ort-Begehung.
In Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgte die Bewertung dieser Rubrik in Anlehnung an den Kriterienkatalog [76 KB; PDF] des Energieatlas der LUBW. Dort sind sog. "harte und weiche Restriktionskriterien" festgelegt.
Als "harte Restriktionskriterien", durch die die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit hoher Wahrscheinlichkeit stark eingeschränkt ist, wurden die folgenden Schutzgebiete berücksichtigt:
- Naturschutzgebiete
- Nationalpark
- Kernzonen von Biosphärengebieten
- Biotope
- flächenhafte Naturdenkmale
- Wasserschutzgebiete Zone I
- Überschwemmungsgebiete (Überflutungsflächen HQ100).
"Wald- und Forstflächen", die grundsätzlich ebenfalls unter harte Restriktionen fallen, wurden im Rahmen dieser Studie nicht als unmittelbares "Ausschlusskriterium" berücksichtigt. Diese Restriktion wurde nur für bereits mit Bewuchs ausgeprägte Forstflächen angewendet, die bereits innerhalb der Vorselektion als Standorte ausgehalten wurden (s. auch Kriterium Bewuchs). Bezüglich dieser gesonderten Flächenkategorie erfolgte die Bewertung anhand des spezifischen Kriteriums "Waldumwandlungsgenehmigung".
Als "weiche Restriktionskriterien", bei denen die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit gewissen Einschränkungen oder Auflagen möglich ist, wurden die folgenden Schutzgebiete berücksichtigt:
- Biotopverbund (trockene, feuchte und mittlere Standorte und Generalwildwegeplan)
- Natura 2000-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet, Fauna-Flora-Habitat-Mähwiese)
- Vogelschutzgebiet nach EU-Vogelschutzrichtlinie
- Landschaftsschutzgebiete
- Entwicklungs- bzw. Pflegezonen Biosphärengebiet
- Wasserschutzgebiet Zone II.
Sofern für den jeweiligen Standort zutreffend, werden die Restriktionskriterien mit einem Punktesystem wie folgt bewertet:
Sofern am Photovoltaik-Standort keines der vorgenannten Gebiete lokalisiert werden konnte bzw. auch aus dem Gespräch mit dem Betreiber keine Indizien für arten- oder naturschutzrechtliche Einschränkungen vorlagen, wird der Standort mit der maximalen Punktezahl von 4 Punkten bewertet.
Wenn sich der Standort innerhalb eines Gebiets mit einem weichen Restriktionskriterium befindet oder unmittelbar an ein Gebiet mit hohem Restriktionskriterium angrenzt, wird die Installation einer Photovoltaik-Anlage im Regelfall dennoch möglich sein. Durch die weichen Restriktionskriterien sind grundsätzlich Erschwernisse für die Installation einer Photovoltaik-Anlage zu erwarten, die jedoch kein absolutes Ausschlusskriterium darstellen müssen. Gleiches gilt für einen an ein Gebiet mit hartem Restriktionskriterium angrenzenden Standort. Hier sind gegebenenfalls Erschwernisse während der Bauausführung zu erwarten (z. B. zeitliche oder räumliche Einschränkungen, erforderliche Vergrämungsmaßnahmen, etc.). Standorte mit einem weichen Restriktionskriterium oder an Gebiete mit hartem Kriterium angrenzende Standorte werden daher noch mit 2 Punkten bewertet.
Bei Standorten, an denen mehrere weiche Restriktionskriterien zutreffen oder die Kombination von weichen Kriterien in Verbindung mit einer an ein Gebiet mit hartem Restriktionskriterium unmittelbar angrenzenden Lage vorliegt, wird noch 1 Punkt vergeben.
Liegt der Standort innerhalb eines Gebiets mit hartem Restriktionskriterium sind erhebliche Hemmnisse für den Bau einer Photovoltaik-Anlage zu erwarten. Daher wird der Standort in diesem Fall mit 0 Punkten bewertet.
An Standorten, bei denen sich die arten- beziehungsweise naturschutzrechtlichen Einschränkungen nur auf Teilflächen des Standortes beziehen, erfolgt eine differenzierte Bewertung, um die Bereiche ohne Einschränkungen nicht schlechter als erforderlich zu bewerten.
Am Standort befindliche sonstige Schutzgebiete oder Auffälligkeiten werden absprachegemäß nicht über das bestehende Punktesystem bewertet. Es erfolgt jedoch eine Dokumentation in den Bemerkungen auf dem Ergebnisblatt des Standortes.
Hinweis: Diese Potenzialanalyse stellt keine Planungsgrundlage dar und kann eine detaillierte Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Sie dient lediglich dem Aufzeigen von potenziell für Photovoltaik nutzbaren Flächen und einer ersten, groben, Einschätzung des Standortes.